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   VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928   

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VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928 (https://dejure.org/2011,30034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2011 - 11 B 11.928 (https://dejure.org/2011,30034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 11 B 11.928 (https://dejure.org/2011,30034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslegung eines Berufungsantrags;Kombinierte Verpflichtungs- und Drittanfechtungsklage hinsichtlich einer Linienverkehrsgenehmigung;Letzte Behördenentscheidung als einheitlicher Beurteilungszeitpunkt in einem solchen Fall;Eigenwirtschaftlichkeit auch eines auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Beweis der Eigenwirtschaftlichkeit durch Eigeninitiative bei der Antragstellung und Aufrechterhaltung des Ansinnens nach Scheitern der Verhandlungen über die Bezuschussung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 88 VwGO, Verordnung (EWG) Nr. 1119/69, § 8 Abs. 3 und 4 PBefG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, § 13a PBefG, § 21 PBefG, § 39 PBefG
    Personenbeförderungsrecht: Konkurrentenklage | Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht; Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (entgegenstehende "öffentliche Verkehrsinteressen") im Falle eines zu prognostizierenden hochgradigen Defizits einer als eigenwirtschaftlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 8 Abs. 4; PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    Anspruch auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Beweis der Eigenwirtschaftlichkeit durch Eigeninitiative bei der Antragstellung und Aufrechterhaltung des Ansinnens nach Scheitern der Verhandlungen über die Bezuschussung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist Barrierefreiheit bei der Vergabe des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen und welche Auswirkung hat die Änderung des § 8 Abs. 3 PBefG zum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Zur Begründung dieses Klagebegehrens machte sie u. a. geltend, dem Beigeladenen zu 4) sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerwGE 127, 42) bewusst gewesen, dass eigenwirtschaftlichen Verkehren der Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren zukomme.

    Mit der in § 8 Abs. 4 und § 13 PBefG getroffenen Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine derartige "Bereichsausnahme" angeordnet (BVerwG vom 19.10.2006 BVerwGE 127, 42/47).

    Denn der Unternehmer besitzt kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13 a PBefG (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 48).

    Bejaht er diese Frage, steht ihm der Genehmigungsweg nach § 13 PBefG offen; verneint er sie, liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 49).

    Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG geht mithin die Initiative vom Unternehmer aus, während im Falle des § 13 a PBefG (d.h. wenn sich kein Unternehmer bei der Genehmigungsbehörde oder beim Aufgabenträger meldet, der einen Verkehr durchführen will, den diese Behörden im öffentlichen Interesse für geboten oder wünschenswert erachten) der Aufgabenträger initiativ werden muss (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 49).

    Gerade darin, dass sie diesen Antrag auch dann noch aufrecht erhalten hat, nachdem die Verhandlungen über die künftige Bezuschussung dieser Linie durch den Beigeladenen zu 4) gescheitert waren, kam zum Ausdruck, dass sie - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (a.a.O., S. 49) gefordert - diese Linie "auf eigenes Risiko" und mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln betreiben wollte.

    Vielmehr greifen die Erwägungen, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Oktober 2006 (a.a.O., S. 49 ff.) die Genehmigungsbehörden nicht als zur Prüfung der Frage verpflichtet angesehen hat, ob eine Verkehrsleistung mittels gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Beihilfen finanziert wird, auch insoweit ein.

    Eine weitere Parallele ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass die Genehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit von Zuschüssen an den Verkehrsunternehmer unter unionsrechtlichem Blickwinkel ebenso wenig verbindlich zu beurteilen vermag, wie das bei der Frage nach dem Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gegen einen Dritten der Fall ist (vgl. zu diesen drei Gesichtspunkten BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 50).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Zur Begründung machte sie u. a. geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 6. April 2000 (DVBl 2000, 1614) zum Ausdruck gebracht, dass aus einem zur Genehmigung gestellten eigenwirtschaftlichen Linienverkehr zu erwartende Defizite weder im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG noch in anderer Weise berücksichtigt werden dürften.

    Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000, a.a.O., S. 1616).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Rechtsauffassung aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 (a.a.O., S. 1616) dargelegten Gründen ebenfalls bei.

    Im Urteil vom 6. April 2000 (a.a.O., S. 1616 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die fehlende Kostendeckung des zur Genehmigung gestellten Verkehrs bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht in die Beurteilung einbezogen werden darf.

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 6. April 2000 (a.a.O., S. 1616 f.) die in § 2 der seinerzeit noch maßgeblichen Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (BZV-PBefG) vom 9. April 1991 (BGBl I S. 896) enthaltenen Regelungen offenbar als abschließende Konkretisierung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG enthaltenen Begriffs der (finanziellen) Leistungsfähigkeit verstanden.

    Obwohl mithin schon damals ein rechtlicher Ansatzpunkt für eine zukunftsorientierte Betrachtung der Einnahme- und Vermögenssituation des Genehmigungsbewerbers vorhanden gewesen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. April 2000 (a.a.O., S. 1616 f.) im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 und 3 BZV-PBefG enthaltenen, auf die Vermögenslage des Unternehmens in der Vergangenheit bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung abstellenden Regelungen eine Prüfung der Frage, welches Defizit der zur Genehmigung gestellte Verkehr erwarten lässt und ob die zur Deckung dieser Verluste erforderlichen Mittel vorhanden sind, zumindest nicht "in jedem Fall" für geboten erachtet.

    Wenn es das Bundesverwaltungsgericht u. a. aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgelehnt hat, ein Defizit, mit dessen Entstehen bei der Aufnahme des zu genehmigenden Linienverkehrs zu rechnen ist, in die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers einzubeziehen (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1617), so kommt diesem Gesichtspunkt nach alledem Bedeutung auch für die Beantwortung der Frage zu, ob die nicht gesicherte Fähigkeit des Genehmigungsbewerbers, diese entstehende Unterdeckung auf Dauer zu tragen, ein der Genehmigungserteilung entgegenstehendes "öffentliches Verkehrsinteresse" darstellt.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. dazu jüngst erneut BVerfG vom 31.5.2011 NVwZ 2011, 1062/1064).

    Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte; für die Auslegung und Anwendung solcher Begriffe gelten die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens nicht oder doch jedenfalls nicht ohne weiteres (BVerfG vom 17.4.1991 BVerfGE 84, 34/49 f.; vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1064).

    Da die gerichtliche Kontrolle nicht weiter reichen kann als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll, endet erstere allerdings dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten der öffentlichen Verwaltung nicht vollständig determiniert und ihr einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (BVerfG vom 23.5.2006 BVerfGE 116, 1/18; vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1065).

    Ob dies der Fall ist, muss sich allerdings ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1065).

    Dagegen spricht namentlich, dass die Rechtsprechung weder bei der Ermittlung der Ertragskraft einer Linie noch bei der Feststellung, welche Mittel dem Unternehmer zur Bestreitung der mit ihrem Betrieb einhergehenden Kosten zur Verfügung stehen, an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit gelangt (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts als Indiz für die sachliche Rechtfertigung eines behördlichen Beurteilungsspielraums BVerfG vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1065).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Namentlich Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr anzuwenden (EuGH vom 24.7.2003 Altmark Trans GmbH, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Nr. 1 des Urteilstenors).

    Diese Bestimmungen genügen dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Erfordernis, wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt, d.h. in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein muss, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. EuGH vom 24.7.2003, a.a.O., S. 7748, 7831 und 7846).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Für objektive Genehmigungsvoraussetzungen ist kennzeichnend, dass sie die vom Genehmigungsbewerber nicht beeinflussbaren Bedingungen betreffen, die er bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorfindet (vgl. in diesem Sinne auch die Definition des verwandten Begriffs der "objektiven Berufszulassungsvoraussetzungen" durch das Bundesverfassungsgericht [Entscheidung vom 11.6.1958 BVerfGE 7, 377/407] als Erfordernisse, deren Erfüllung "dem Einfluss des Einzelnen schlechthin entzogen" ist).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte; für die Auslegung und Anwendung solcher Begriffe gelten die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens nicht oder doch jedenfalls nicht ohne weiteres (BVerfG vom 17.4.1991 BVerfGE 84, 34/49 f.; vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1064).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Sollte für ein solches Rechtsschutzbegehren - was der Verwaltungsgerichtshof offen lässt - der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein, dürfte sich der Genehmigungsbewerber mit dem Umstand konfrontiert sehen, dass der Bundesgerichtshof Feststellungsklagen dann als unzulässig ansieht, wenn mit ihnen die Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis geklärt werden sollen, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt offen ist, entstehen kann (so ausdrücklich BGH vom 20.11.1992 BGHZ 120, 239/253; vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit zivilprozessualer Feststellungsklagen, die sich auf ein erst künftig ggf. entstehendes Rechtsverhältnis beziehen, ferner Becker-Eberhard in MK zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 29 zu § 256).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Da die gerichtliche Kontrolle nicht weiter reichen kann als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll, endet erstere allerdings dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten der öffentlichen Verwaltung nicht vollständig determiniert und ihr einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (BVerfG vom 23.5.2006 BVerfGE 116, 1/18; vom 31.5.2011, a.a.O., S. 1065).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    In den Urteilen vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 260/265), vom 29. Oktober 2009 (a.a.O., S. 208) und vom 24. Juni 2010 (BVerwGE 137, 199/202) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgesprochen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist.
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
    Gegen die Annahme, der vollziehenden Gewalt stehe bereits bei der Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Belang überhaupt als "öffentliches Verkehrsinteresse" verstanden werden kann (und nicht erst bei der Bewertung des Gewichts eines solchen Interesses), ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, spricht nicht zuletzt auch, dass es das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168/191 f.) ausdrücklich als Aufgabe der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnet hat, den Begriff der "Interessen des öffentlichen Verkehrs" im Sinn von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1955 (BGBl I S. 573) verfassungskonform auszulegen, und dass gegen eine Gesetzesbestimmung, die versuchen würde, den Gerichten diese Prüfung zu entziehen, verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (BVerfG vom 8.6.1960, a.a.O., S. 192).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 1.09

    Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich;

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

  • BGH, 07.10.1977 - V ZR 131/75

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Leistung unter Vorbehalt der Erteilung

  • BVerwG, 14.08.1987 - 5 C 130.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Kosten - Beiladung

  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 1593/10

    Fiktive Genehmigung im Buslinienverkehr; Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit

  • OVG Niedersachsen, 16.12.1999 - 7 L 5209/97

    Gewerberechtl. Zuverlässigkeit für Krankenhausbetrieb;; Krankenhaus;

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • BVerwG, 07.02.1997 - 9 C 11.96

    Berufungsantrag - Rechtsschutzbegehren in der Berufungsinstanz

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt;

    40 Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

    Außerdem begründet nach der Rechtsprechung des Senats allein die Inhaberschaft einer Linienverkehrsgenehmigung noch keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die öffentliche Hand (BayVGH vom 7. Dezember 2011 Az. 11 B 11.928).

    36 1. Über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids des Beklagten (betreffend die Drittanfechtung der Genehmigung der Linie 730 der Beigeladenen zu 6) vom 27. November 2006 bestehenden Sach- und Rechtslage zu befinden.37 Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 11 CS 12.1607

    Konkurrentenstreit um die MVV-Linie 216

    Mit Urteil des Senats vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) wurden die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 5. November 2008 und vom 12. Februar 2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie 216 für die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 zu erteilen.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt (RdNr. 64 f.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

    Außerdem begründet nach der Rechtsprechung des Senats allein die Inhaberschaft einer Linienverkehrsgenehmigung noch keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die öffentliche Hand (BayVGH vom 7. Dezember 2011 a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 06.04.2022 - 5 K 1008/19

    Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht, Anforderungen an die

    Dabei kommt es - wie ausgeführt - maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 28.06.2019 - an, weil ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war, und das Personenbeförderungsgesetz insoweit keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris, Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 07.12.2011 - 11 B 11.928 -, juris).
  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1113

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).
  • VG München, 19.06.2012 - M 23 SE 11.5970

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Linienverkehrsgenehmigung; Möglichkeit des

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 (Az.: 11 B 11.928) wurden die Bescheide der Regierung von ... vom ... November 2008 und vom ... Februar 2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie ... (... - ... Süd) für die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 zu erteilen.
  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.489

    Konkurrentenklage eines Busunternehmers - Erteilung einer

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 4. März 2015 - an, weil ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war, und das Personenbeförderungsgesetz insoweit keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614/1616; BayVGH, U.v. 7.12.2011 - 11 B 11.928 - juris).
  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.491

    Konkurrentenklage um Linienverkehrsgenehmigung für Busse

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 4. März 2015 - an, weil ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war, und das Personenbeförderungsgesetz insoweit keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614/1616; BayVGH, U. v. 7.12.2011 - 11 B 11.928 - juris).
  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.490

    Konkurrentenklage um Linienverkehrsgenehmigung für Busunternehmer

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 4. März 2015 - an, weil ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war, und das Personenbeförderungsgesetz insoweit keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614/1616; BayVGH, U. v. 7.12.2011 - 11 B 11.928 - juris).
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